Bedarfsabklärung und Beratung Fr. 76.90
Untersuchung und Behandlung Fr. 63.00
Grundpflege Fr. 52.60
Patientenbeteiligung / Tag Fr. 15.35
Haushalthilfe für Mitglieder der Spitex
Oberfreiamt Fr. 34.00
Haushalthilfe für Nichtmitglieder der
Spitex Oberfreiamt Fr. 39.00
Die Tarife für die pflegerischen Dienstleistungen sind kantonal einheitlich und stützen sich auf Art. 7 ff KLV (Krankenpflege-Leistungsverordnung).
Die Spitex rechnet ihre Einsätze in 5 Minuten Intervallen ab.
Pflegefinanzierung
Die Klienten und Klientinnen müssen im Kanton Aargau für pflegerische Leistungen eine Patientenbeteiligung bezahlen. Diese Patientenbeteiligung berechnet sich aus der Differenz der Tarife zu den Normkosten und betragen 20 % des Beitrages der Versicherer pro Leistungsart bis maximal Fr. 15.35 pro Tag. Ausgenommen sind Kinder und Jugendlich bis 18 Jahre und Leistungen die über Unfall-, Militär- oder Invalidenversicherung abgerechnet werden. Bei Personen, die bei einem Krankenversicherer unfallversichert sind (z.B. Personen ohne Erwerbsarbeit) läuft auch ein Unfall über die KVG, die Patientenbeteiligung muss somit erhoben werden.
Diese Patientenbeteiligung wird von der Spitex-Organisation, die die Leistung erbracht hat, den Klienten und Klientinnen direkt verrechnet und entlastet die Gemeinden (Restkosten), nicht die Versicherungen. Selbstbehalt und Franchise entfallen nicht, sondern werden von den Versicherungen mit den Klienten und Klientinnen abgerechnet. Falls jemand noch von einer anderen Organisation Pflegeleistungen in Anspruch nimmt, ist dies zu melden, da die Patientenbeteiligung nur einmal verrechnet werden darf. Die Beiträge für Patientenbeteiligung (PaBe) werden auf den Rechnungen separat ausgewiesen. Bei Fragen geben wir gerne Auskunft.
Vorgehen im Zusammenhang mit Rechnungen
Die Behandlungskosten werden dem Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Die Kasse bezahlt und stellt den Versicherten anschliessend die Kostenbeteiligung in Rechnung (Selbstbehalt, Franchise).
Der ärztliche Spitex-Auftrag, für pflegerische Leistungen, wird von uns an die Krankenkasse weitergeleitete.
Der Anteil für die Patientenbeteiligung erfolgt über eine separate Rechnungsstellung, seitens der Spitex-Organisation direkt an den Klienten bzw. an die Klientin.
Bei Bezug von Ergänzungsleistungen sind die Abrechnungen der Krankenkasse und der Spitex an die SVA Aargau, Abteilung Krankheitskosten, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau zu senden. Möglicherweise werden der Selbstbehalt, die Franchise und/oder die Patientenbeteiligung zurückerstattet.
Bewahren Sie die Abrechnung der Krankenkasse und die Rechnungen der Spitex für Ihre Steuererklärung auf. Sie können die Beträge evtl. in Abzug bringen.
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen
Die Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen werden durch Sie persönlich getragen, soweit nicht private Versicherungen (z. B. Zusatzversicherung zur Krankenkasse) dafür aufkommen. Zahlen Sie die Rechnung und schicken sie danach der Krankenkasse, diese wird Ihnen mitteilen, ob Sie eine Rückerstattung erhalten. Bezüger von hauswirtschaftlichen Leistungen, welche Ergänzungsleistungen beziehen und keine Zusatzversicherung haben, könne die Rechnung der Spitex nach Bezahlung direkt an die SVA Aargau, Abteilung Krankheitskosten, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau senden. Diese prüfen, ob Sie eine Rückerstattung erhalten.
Hilflosenentschädigung zur AHV oder IV
Es ist gesetzlich verankert, dass niemand aufgrund einer Pflegebedürftigkeit sozialhilfeabhängig werden darf. Wenn Bezüger/innen von Alters- oder IV-Renten nicht in der Lage sind, Tätigkeiten des alltäglichen Lebens während mehr als einem Jahr selbständig auszuführen, können sie ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HLE) geltend machen.
Weitere Information und Anmeldeformulare erhalten Sie auf Ihrer Gemeindeverwaltung.
Finanzielle Schwierigkeiten / Anliegen / Beratung
Immer wieder kommt es vor, dass Klientinnen und Klienten unsere Dienstleistungen nicht bezahlen können. Suchen Sie mit uns das Gespräch, wir unterstützen Sie gerne bei der Suche nach einer geeigneten Beratungsstelle.
Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistung unterstützt dort, wo AHV-/IV-Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Wer eine dieser Grundleistungen bezieht, kann ein Gesuch für Ergänzungsleistung stellen und hat evtl. Anspruch auf Rückerstattung von ausserordentliche Gesundheitskosten (Selbstbehalt für Medikamente, hauswirtschaftliche Dienstleistungen etc.).
Wenden Sie sich für eine Beratung an die AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde.